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§ 3 Verpflichtung zur Weitergabe von Informationen über die Herkunft von Fleisch, Milch und Eiern entlang der Lieferkette von Lebensmittelunternehmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2022

Begriffsbestimmungen

§ 3.

Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. 1. „Molkereibetriebe“: Lebensmittelunternehmen, die Milch oder Milcherzeugnisse herstellen oder verarbeiten;
  2. 2. „Milcherzeugnisse“: Konsummilch, Butter, Sauerrahm, Topfen, Joghurt natur, Schlagobers und Frischkäse;
  3. 3. „Eibetriebe“: Lebensmittelunternehmen, die Ei, Flüssigei, -eigelb, -eiweiß oder Trockenei herstellen oder verarbeiten.

Schlagworte

Flüssigeigelb, Flüssigeiweiß

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2021

Gesetzesnummer

20011761

Dokumentnummer

NOR40240152

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