§ 2.
(1) Der Vermögensausweis gemäß derAnlage A1a ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
(2) Der Vermögensausweis gemäß derAnlage A1c ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum sechzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
(3) Der Vermögensausweis gemäß derAnlage A1d ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderhalbjahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2017
Gesetzesnummer
20005165
Dokumentnummer
NOR40198565
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