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§ 2 VERA-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2017

§ 2.

(1) Der Vermögensausweis gemäß derAnlage A1a ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.

(2) Der Vermögensausweis gemäß derAnlage A1c ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum sechzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.

(3) Der Vermögensausweis gemäß derAnlage A1d ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderhalbjahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2017

Gesetzesnummer

20005165

Dokumentnummer

NOR40198565