Begriffsbestimmungen
§ 2.
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
- 1. Rechtliche Einheiten: Rechtliche Einheiten gemäß Anhang Abschnitt II A Z 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 696/1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30.03.1993;
- 2. Unternehmen: Unternehmen gemäß Anhang Abschnitt III A der Verordnung Nr. 696/1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft;
- 3. Lohn- und Gehaltsempfänger: Unselbständig Beschäftigte (inklusive Saisonarbeiter und Teilzeitbeschäftigte) mit Arbeitsvertrag und Bezahlung in Form von Löhnen oder Gehältern;
- 4. Aktives Unternehmen: Unternehmen, das im Berichtsjahr einen Umsatz erzielte und/oder während des Berichtsjahres oder Teilen davon mindestens einen Lohn- oder Gehaltsempfänger beschäftigte.
- 5. Aktives Arbeitgeberunternehmen: Unternehmen, das während des Berichtsjahres oder Teilen davon mindestens einen Lohn- oder Gehaltsempfänger beschäftigte;
- 6. Anzahl der Beschäftigten: Anzahl der durchschnittlich im Berichtsjahr für das Unternehmen tätigen Personen (Selbständige sowie Lohn- und Gehaltsempfänger);
- 7. Anzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger: Anzahl der durchschnittlich im Berichtsjahr im Unternehmen beschäftigten Lohn- und Gehaltsempfänger;
- 8. Unternehmensneugründung: Schaffung einer Kombination von Produktionsfaktoren ohne Beteiligung eines anderen Unternehmens und erstmaliges Erzielen eines Umsatzes oder erstmalige Beschäftigung von mindestens einem Lohn- oder Gehaltsempfänger;
- 9. Gründungsjahr des Unternehmens: Kalenderjahr, in dem erstmals die Voraussetzungen gemäß Z 4 vorliegen;
- 10. Arbeitgeberunternehmensneugründung: Neugründung eines Unternehmens mit mindestens einem Lohn- oder Gehaltsempfänger oder bei bestehenden Unternehmen erstmalige Beschäftigung eines Lohn- oder Gehaltsempfängers;
- 11. Gründungsjahr des Arbeitgeberunternehmens: Kalenderjahr, in dem erstmals die Voraussetzungen gemäß Z 5 vorliegen;
- 12. Unternehmensschließung: Wegfall einer Kombination von Produktionsfaktoren ohne Beteiligung eines anderen Unternehmens oder des Umsatzes und Wegfall der Beschäftigung von Lohn- und Gehaltsempfängern im Berichtsjahr und den zwei darauffolgenden Kalenderjahren;
- 13. Schließungsjahr: Kalenderjahr, in dem die Voraussetzungen gemäß Z 12 vorliegen;
- 14. Arbeitgeberunternehmensschließung: Wegfall einer Kombination von Produktionsfaktoren ohne Beteiligung eines anderen Unternehmens oder Wegfall der Beschäftigung von Lohn- und Gehaltsempfängern des Unternehmens im Berichtsjahr und in den zwei darauffolgenden Kalenderjahren;
- 15. Schließungsjahr eines Arbeitgeberunternehmens: Kalenderjahr, in dem die Voraussetzungen gemäß Z 14 vorliegen;
- 16. Überleben neu gegründeter Unternehmen: Ein Unternehmen hat überlebt, wenn im Gründungsjahr und in den darauffolgenden Kalenderjahren die Voraussetzungen gemäß Z 12 nicht eingetreten sind;
- 17. Überleben neu gegründeter Arbeitgeberunternehmen: Ein Arbeitgeberunternehmen hat überlebt, wenn im Gründungsjahr und in den darauffolgenden Kalenderjahren die Voraussetzungen gemäß Z 14 nicht eingetreten sind;
- 18. Schnell wachsendes Unternehmen: Arbeitgeberunternehmen, das über einen dreijährigen Zeitraum ein durchschnittliches jährliches Wachstum der Anzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in der Höhe von mindestens 10% aufweist und zu Beginn des dreijährigen Zeitraums mindestens zehn Lohn- und Gehaltsempfänger beschäftigte;
- 19. Junges schnell wachsendes Unternehmen: Ein schnell wachsendes Unternehmen (Z 18), dessen Unternehmensneugründung (Z 8) vor maximal 5 Jahren stattgefunden hat;
- 20. Wissens- und forschungsintensive Unternehmensneugründung: Neugründung eines Unternehmens gemäß Z 8 in den ÖNACE 2008 Kategorien gemäß § 4 Z 2;
- 21. Registrierung: Aufnahme einer rechtlichen Einheit (Z 1) in das Unternehmensregister gemäß § 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000;
- 22. Insolvenz: Einleitung eines Insolvenzverfahrens einer rechtlichen Einheit (Z 1) gemäß Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337/1914;
- 23. Berichtsjahr: Zeitraum von 1. Jänner bis 31. Dezember eines Kalenderjahres.
Schlagworte
Lohnempfänger, Lohnempfängerin
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2021
Gesetzesnummer
20006423
Dokumentnummer
NOR40232172
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)