vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 Unternehmensdemografiestatistik-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.3.2021

Anordnung zur Erstellung der Statistik

§ 1.

(1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EU) 2019/2152 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken, ABl. Nr. L 327 vom 17.12.2019 S 1 und den Durchführungsrechtsakten gemäß der Verordnung (EU) 2019/2152

  1. 1. eine Statistik der Demografie der Unternehmen binnen 18 Monaten,
  2. 2. eine Statistik der Demografie von Arbeitgeberunternehmen binnen 20 Monaten,
  3. 3. eine Statistik der schnell wachsenden Unternehmen binnen 12 Monaten,
  4. 4. eine Statistik der jungen schnell wachsenden Unternehmen binnen 12 Monaten,
  5. 5. eine Statistik der Registrierungen und Insolvenzen von rechtlichen Einheiten binnen 40 Tagen sowie
  6. 6. eine Statistik der wissens- und forschungsintensiven Unternehmensneugründungen binnen 20 Monaten

(2) Die Erstellung der Statistiken hat durch Verknüpfung der erhobenen Daten, anschließende Bereinigung der Datenmasse (Ausscheidung unechter Neugründungen, unechter Schließungen und unechter schnell wachsender Unternehmen) sowie durch den Einsatz geeigneter statistischer Schätzverfahren zu erfolgen.

(3) Die Statistiken gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 haben jedenfalls die Anzahl der aktiven Unternehmen, der neu gegründeten, geschlossenen und überlebenden Unternehmen sowie deren Anzahl an Beschäftigten sowie Lohn- und Gehaltsempfängern gegliedert nach

  1. 1. einer Mischung aus Ebenen von Abschnitten, Gruppen, Abteilungen und Klassen der ÖNACE 2008,
  2. 2. Beschäftigtengrößenklassen (0, 1 bis 4, 5 bis 9 und 10 oder mehr unselbständig Beschäftigte),
  3. 3. Gruppen von Rechtsformen (Einzelunternehmen, Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften und andere Rechtsformen),
  4. 4. dem Geschlecht der selbständigen Erwerbsperson bei Einzelunternehmen,
  5. 5. Umsatzgrößenklassen und
  6. 6. Bundesland und Gebietseinheit der „NUTS – Ebene 3“ gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS), ABl. Nr. L 154 vom 21.06.2003 S. 1,
  1. zu enthalten.

(4) Die Statistiken gemäß Abs. 1 Z 3 haben jedenfalls die Anzahl der aktiven Unternehmen mit mindestens zehn oder mehr Lohn- und Gehaltsempfängern und die Anzahl der schnell wachsenden Unternehmen gegliedert nach

  1. 1. einer Mischung aus Ebenen von Abschnitten, Gruppen, Abteilungen und Klassen der ÖNACE 2008,
  2. 2. Gruppen von Rechtsformen (Einzelunternehmen, Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften und andere Rechtsformen) und
  3. 3. Bundesland und Gebietseinheit der „NUTS – Ebene 3“ gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003
  1. zu enthalten.

(5) Die Statistiken gemäß Abs. 1 Z 4 haben jedenfalls die Anzahl der jungen schnell wachsenden Unternehmen gegliedert nach

  1. 1. einer Mischung aus Ebenen von Abschnitten, Gruppen, Abteilungen und Klassen der ÖNACE 2008 und
  2. 2. Gruppen von Rechtsformen (Einzelunternehmen, Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften und andere Rechtsformen)
  1. zu enthalten.

(6) Die Statistiken gemäß Abs. 1 Z 5 haben jedenfalls die Anzahl der Registrierungen und Insolvenzen gegliedert nach Abschnitten bzw. aggregierten Abschnitten der ÖNACE 2008 zu enthalten.

(7) Die Statistiken gemäß Abs. 1 Z 6 haben jedenfalls die Anzahl der wissens- und forschungsintensiven Unternehmensneugründungen gegliedert nach

  1. 1. Beschäftigtengrößenklassen (0, 1 bis 4, 5 bis 9 und 10 oder mehr unselbständig Beschäftigte) und
  2. 2. Gruppen von Rechtsformen (Einzelunternehmen, Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften und andere Rechtsformen)
  1. zu enthalten.

Schlagworte

Lohnempfänger, Lohnempfängerin

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2021

Gesetzesnummer

20006423

Dokumentnummer

NOR40232171

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte