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§ 2 UHU-VO 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2022

§ 2.

(1) Ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind die besonderen Tagebücher automationsunterstützt zu führen und neue Karteikarten nur mehr automationsunterstützt zu eröffnen.

(2) Langt nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein Einlaufstück ein, für das eine Karteikarte bereits besteht, so ist diese Karteikarte umzustellen und das Einlaufstück automationsunterstützt zu erfassen.

(3) Die Umstellung der Sammlung der nach § 1 UHG bei Gericht hinterlegten und eingereihten Urkunden gilt nur für die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einlangenden Urkunden.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2022

Gesetzesnummer

20011907

Dokumentnummer

NOR40244195

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