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§ 2 UGB-SchweVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.11.2024

Schwellenwerte für die größenabhängigen Befreiungen nach § 246 UGB

Schwellenwerte für die größenabhängigen Befreiungen nach § 246 UGB

§ 2.

Die Schwellenwerte für die größenabhängigen Befreiungen nach § 246 UGB werden wie folgt neu festgesetzt:

  1. 1. in § 246 Abs. 1 Z 1 lit. a UGB wird der Betrag von „24 Millionen“ durch den Betrag von „30 Millionen“ ersetzt;
  2. 2. in § 246 Abs. 1 Z 1 lit. b UGB wird der Betrag von „48 Millionen“ durch den Betrag von „60 Millionen“ ersetzt;
  3. 3. in § 246 Abs. 1 Z 2 lit. a UGB wird der Betrag von „20 Millionen“ durch den Betrag von „25 Millionen“ ersetzt;
  4. 4. in § 246 Abs. 1 Z 2 lit. b UGB wird der Betrag von „40 Millionen“ durch den Betrag von „50 Millionen“ ersetzt.

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2024

Gesetzesnummer

20012736

Dokumentnummer

NOR40266329

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