Schwellenwerte für die größenabhängigen Befreiungen nach § 246 UGB
Schwellenwerte für die größenabhängigen Befreiungen nach § 246 UGB
§ 2.
Die Schwellenwerte für die größenabhängigen Befreiungen nach § 246 UGB werden wie folgt neu festgesetzt:
- 1. in § 246 Abs. 1 Z 1 lit. a UGB wird der Betrag von „24 Millionen“ durch den Betrag von „30 Millionen“ ersetzt;
- 2. in § 246 Abs. 1 Z 1 lit. b UGB wird der Betrag von „48 Millionen“ durch den Betrag von „60 Millionen“ ersetzt;
- 3. in § 246 Abs. 1 Z 2 lit. a UGB wird der Betrag von „20 Millionen“ durch den Betrag von „25 Millionen“ ersetzt;
- 4. in § 246 Abs. 1 Z 2 lit. b UGB wird der Betrag von „40 Millionen“ durch den Betrag von „50 Millionen“ ersetzt.
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2024
Gesetzesnummer
20012736
Dokumentnummer
NOR40266329
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