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§ 1 UGB-SchweVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.11.2024

Schwellenwerte für die Einordnung der Kapitalgesellschaften nach § 221 UGB

Schwellenwerte für die Einordnung der Kapitalgesellschaften nach § 221 UGB

§ 1.

Die Schwellenwerte für die Einordnung der Kapitalgesellschaften nach § 221 UGB werden wie folgt neu festgesetzt:

  1. 1. in § 221 Abs. 1 Z 1 UGB wird der Betrag von „5 Millionen“ durch den Betrag von „6,25 Millionen“ ersetzt;
  2. 2. in § 221 Abs. 1 Z 2 UGB wird der Betrag von „10 Millionen“ durch den Betrag von „12,5 Millionen“ ersetzt;
  3. 3. in § 221 Abs. 1a Z 1 UGB wird der Betrag von „350.000“ durch den Betrag von „450.000“ ersetzt;
  4. 4. in § 221 Abs. 1a Z 2 UGB wird der Betrag von „700.000“ durch den Betrag von „900.000“ ersetzt;
  5. 5. in § 221 Abs. 2 Z 1 UGB wird der Betrag von „20 Millionen“ durch den Betrag von „25 Millionen“ ersetzt;
  6. 6. in § 221 Abs. 2 Z 2 UGB wird der Betrag von „40 Millionen“ durch den Betrag von „50 Millionen“ ersetzt.

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2024

Gesetzesnummer

20012736

Dokumentnummer

NOR40266328

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