Schwellenwerte für die Einordnung der Kapitalgesellschaften nach § 221 UGB
Schwellenwerte für die Einordnung der Kapitalgesellschaften nach § 221 UGB
§ 1.
Die Schwellenwerte für die Einordnung der Kapitalgesellschaften nach § 221 UGB werden wie folgt neu festgesetzt:
- 1. in § 221 Abs. 1 Z 1 UGB wird der Betrag von „5 Millionen“ durch den Betrag von „6,25 Millionen“ ersetzt;
- 2. in § 221 Abs. 1 Z 2 UGB wird der Betrag von „10 Millionen“ durch den Betrag von „12,5 Millionen“ ersetzt;
- 3. in § 221 Abs. 1a Z 1 UGB wird der Betrag von „350.000“ durch den Betrag von „450.000“ ersetzt;
- 4. in § 221 Abs. 1a Z 2 UGB wird der Betrag von „700.000“ durch den Betrag von „900.000“ ersetzt;
- 5. in § 221 Abs. 2 Z 1 UGB wird der Betrag von „20 Millionen“ durch den Betrag von „25 Millionen“ ersetzt;
- 6. in § 221 Abs. 2 Z 2 UGB wird der Betrag von „40 Millionen“ durch den Betrag von „50 Millionen“ ersetzt.
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2024
Gesetzesnummer
20012736
Dokumentnummer
NOR40266328
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