Berufsprofil
§ 2.
(1) Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Tierärztliche Ordinationsassistenz ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht und eigenständig ausführen zu können:
- 1. Betreuen der Patienten und Patientenbesitzer/innen (Tierhalter/innen) vor, während und nach der Behandlung,
- 2. Assistieren des Tierarztes/der Tierärztin bei Behandlungen und Operationen in tierärztlichen Praxen oder tierärztlichen Kliniken,
- 3. Betreuen von Tieren bei stationärer Behandlung,
- 4. Dokumentieren der Befunde sowie der tierärztlichen Behandlungen,
- 5. Anwenden von Hygienemaßnahmen,
- 6. Organisieren des täglichen Praxisablaufes und der Terminplanung,
- 7. Durchführen von administrativen Aufgaben wie Patientenverwaltung, Schriftverkehr und Mitwirken beim Zahlungsverkehr.
(2) Die dem Tierarzt/der Tierärztin vorbehaltenen Tätigkeiten im Sinne des § 12 des Tierärztegesetzes, BGBl. Nr. 16/1975 idgF bleiben von den unter Abs. 1 genannten Tätigkeiten unberührt.
Schlagworte
Patientenbesitzerin, Tierhalterin
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2018
Gesetzesnummer
20010245
Dokumentnummer
NOR40204565
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