Lehrberuf Tierärztliche Ordinationsassistenz
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Tierärztliche Ordinationsassistenz ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) Lehrberechtigter/Lehrberechtigte im Sinne dieser Verordnung ist
- 1. der Betreiber/die Betreiberin einer tierärztlichen Ordination oder eines privaten Tierspitals gemäß Tierärztegesetz sowie,
- 2. die Veterinärmedizinische Universität Wien.
(3) Ausbilder/Ausbilderin im Sinne dieser Verordnung ist ein Angehöriger/eine Angehörige des tierärztlichen Berufs gemäß § 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 iVm § 15 Tierärztegesetz BGBl. Nr. 16/1975 idgF.
(4) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Tierärztlicher Ordinationsassistent oder Tierärztliche Ordinationsassistentin) zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2023
Gesetzesnummer
20010245
Dokumentnummer
NOR40257723
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)