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§ 2 Tierärzteliste und -ausweisVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.12.2012

§ 2

(1) Die Liste ist hinsichtlich der Daten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, 2 und 8 bis 15 öffentlich, wobei die von den Tierärztinnen und Tierärzten gemäß § 5 Abs. 4 Tierärztegesetz bekannt gegebenen speziellen veterinärmedizinischen Tätigkeitsbereiche, die sonstigen die Berufsausübung betreffenden besonderen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie die über die Ordinationstelefonnummer hinausgehenden Kommunikationseinrichtungen ebenfalls veröffentlicht werden dürfen.

(2) Die Kammer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der für den Parteienverkehr festgesetzten Dienststunden die Einsichtnahme in den öffentlichen Teil der Tierärzteliste (Abs. 1) für jedermann möglich ist. Weiters ist die Anfertigung von Abschriften daraus jedermann gestattet; für Kopien ist ein von der Kammer festzusetzender Kostenersatz zu leisten.

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