1. Abschnitt
Tierärzteliste
§ 1
(1) Die Österreichische Tierärztekammer (im Folgenden: Kammer) hat eine Liste der zur Berufsausübung in Österreich berechtigten Tierärztinnen und Tierärzte (Tierärzteliste) mit folgenden Daten zu führen:
- 1. Vor- und Zunamen;
- 2. akademischer Grad;
- 3. Geburtsdatum und Geburtsort;
- 4. Staatsangehörigkeit;
- 5. Nachweis der abgeschlossenen tierärztlichen Hochschulausbildung bzw. der Berufsqualifikation (§ 3 Abs. 2 Tierärztegesetz);
- 6. Hauptwohnsitz;
- 7. Zustelladresse;
- 8. Berufssitz oder Dienstort; bei Tierärzten, die den Beruf gemäß § 4a Abs. 1 Tierärztegesetz ausüben, der Hinweis auf die grenzüberschreitende Tätigkeit;
- 9. Ordinationstelefonnummer;
- 10. Beginn und Ende der tierärztlichen Tätigkeit;
- 11. Amtstitel, verliehene Titel und ausländische Titel samt Nachweis der Berechtigung zu deren Führung;
- 12. Absolvierung einer fachlichen Fort- oder Weiterbildung sowie Ablegung der Physikatsprüfung;
- 13. Fachtierarzttitel;
- 14. Einstellung, Unterbrechung, Entziehung, Untersagung und Wiederaufnahme der Berufsausübung;
- 15. Eröffnung und Schließung von tierärztlichen Hausapotheken;
- 16. Beteiligung an einer Tierärztegesellschaft gemäß § 15a Tierärztegesetz;
- 17. TGD-Mitgliedschaft(en);
- 18. amtliche Beauftragungen;
- 19. Datum der Ausfolgung des Tierärzteausweises;
- 20. Standortnummer der tierärztlichen Hausapotheke, soweit eine registriert ist.
(2) Jeder in die Liste eingetragenen Person ist eine unverwechselbare Nummer (Tierärztenummer) zuzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)