vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 Tiefgef-LM-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.3.1994

Ausgangsstoffe – Zubereitung

§ 2.

(1) Die zur Herstellung tiefgefrorener Lebensmittel verwendeten Ausgangsstoffe müssen von einwandfreier und handelsüblicher Qualität sein und den nötigen Frischegrad besitzen.

(2) Die Zubereitung der tiefzugefrierenden Erzeugnisse und das Tiefgefrieren müssen unverzüglich mit Hilfe geeigneter Geräte ausgeführt werden, damit die chemischen, biochemischen und mikrobiologischen Veränderungen auf das Mindestmaß reduziert werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2017

Gesetzesnummer

10010794

Dokumentnummer

NOR12137175

alte Dokumentnummer

N8199434164J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)