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§ 1 Tiefgef-LM-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.3.1994

Geltungsbereich

§ 1.

(1) Tiefgefrorene Lebensmittel gemäß dieser Verordnung sind Lebensmittel, die

  1. 1. einem Gefrierprozeß („Tiefgefrieren“) unterzogen worden sind, bei dem der Temperaturbereich der maximalen Kristallisation entsprechend der Art des Erzeugnisses so schnell wie möglich durchschritten wird, mit der Wirkung, daß die Temperatur des Erzeugnisses an allen seinen Punkten – nach thermischer Stabilisierung – ständig bei Werten von minus 18 ºCelsius oder niedriger (≤ -18 ºC) gehalten wird, und
  2. 2. mit dem Hinweis abgegeben werden, daß sie diese Eigenschaft besitzen.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Speiseeis.

(3) Für Verzehrprodukte gelten die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2017

Gesetzesnummer

10010794

Dokumentnummer

NOR12137174

alte Dokumentnummer

N8199434163J

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