Ausgangsstoffe – Zubereitung
§ 2.
(1) Die zur Herstellung tiefgefrorener Lebensmittel verwendeten Ausgangsstoffe müssen von einwandfreier und handelsüblicher Qualität sein und den nötigen Frischegrad besitzen.
(2) Die Zubereitung der tiefzugefrierenden Erzeugnisse und das Tiefgefrieren müssen unverzüglich mit Hilfe geeigneter Geräte ausgeführt werden, damit die chemischen, biochemischen und mikrobiologischen Veränderungen auf das Mindestmaß reduziert werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2017
Gesetzesnummer
10010794
Dokumentnummer
NOR12137175
alte Dokumentnummer
N8199434164J
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