§ 2
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die nach diesem Gesetz von Organen der Gemeinde zu besorgenden Aufgaben fallen – mit Ausnahme der dem Bürgermeister nach § 18 und § 42 Abs. 2 und 3 und dem Bürgermeister der Stadt Innsbruck nach § 53 Abs. 2 zukommenden Aufgaben – in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
22.10.2025
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