§ 2 TBO 1978

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1989

§ 2

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die von der Gemeinde und den Organen der Gemeinde nach diesem Gesetz zu besorgenden Aufgaben mit Ausnahme der Aufgabe nach § 42 Abs. 3 sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

22.10.2025

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