§ 2
(1) An die Stelle des Pauschalbetrages gemäß § 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1999, der mit der Vervielfachungszahl nach Abs. 2 vervielfachte Betrag. Eine Erhöhung darf jedoch den auf Grund einer Vervielfachung des Pauschalbetrages des vorangegangenen Jahres mit der Aufwertungszahl des jeweiligen Kalenderjahres (§ 108a ASVG) sich ergebenden Betrag nicht übersteigen.
(2) Die Vervielfachungszahl ergibt sich durch Teilung der Verwaltungskosten für den Bereich der Sonderunterstützung des zweitvorangegangenen Kalenderjahres durch die entsprechenden Verwaltungskosten des drittvorangegangenen Kalenderjahres; soweit das Kalenderjahr 1996 heranzuziehen ist, sind für die Berechnung der Vervielfachungszahl die angefallenen Verwaltungskosten für acht Monate auf zwölf Monate hochzurechnen. Die Verwaltungskosten für den Bereich der Sonderunterstützung sind dabei nach den Ergebnissen der Kostenrechnung zu berücksichtigen.
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