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§ 2 Studienförderung für Studierende an Konservatorien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.1.2011

Günstiger Studienerfolg

§ 2

Der Nachweis des günstigen Studienerfolges ist zu erbringen:

  1. 1. in den ersten beiden Semestern durch den Nachweis der Aufnahme als ordentlicher Studierender im Hauptstudiengang,
  2. 2. nach dem zweiten Semester und danach nach jedem vierten Semester durch Zeugnisse über die erfolgreiche Ablegung der im Organisationsstatut vorgesehenen Prüfungen in den Ergänzungsfächern der jeweiligen Studienrichtung im Ausmaß von fünf Wochenstunden pro Semester und
  3. 3. bei jeder Antragstellung nach dem zweiten oder einem höheren Semester durch den Nachweis der positiven Beurteilung aus dem zentralen künstlerischen Fach im vorangegangenen Semester.

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