§ 2 Studienbeihilfen-Valorisierungsverordnung 2026

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2027

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 2.

Die Zuverdienstgrenze gemäß § 29 in Verbindung mit § 32a Abs. 1a und § 75 Abs. 47 StudFG für das Kalenderjahr 2026 beträgt 17 677 Euro.

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2026

Gesetzesnummer

20013254

Dokumentnummer

NOR40280202

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