§ 2
(1) Die Höhe der monatlichen Förderungsbeiträge für Tagesmütter ergibt sich aus nachstehender Tabelle (in Euro):
| wöchentliche Mindestbetreuungszeit | Anzahl Tageskinder | Förderungsbeitrag |
1. | 15 Stunden | 2 | 180 |
| 15 Stunden | 3 | 250 |
| 15 Stunden | 4 | 330 |
2. | 25 Stunden | 2 | 330 |
| 25 Stunden | 3 | 470 |
| 25 Stunden | 4 | 620 |
3. | 40 Stunden | 2 | 620 |
| 40 Stunden | 3 | 760 |
| 40 Stunden | 4 | 870 |
(2) Während einer Aufbauphase von höchstens sechs Monaten ist für eine Tagesmutter ein Förderungsbeitrag im Umfang von 50 Prozent der Normalförderung mit zwei Tageskindern auch dann zu gewähren, wenn sie nur ein Kind betreut.
(3) Förderungen werden ausschließlich für jene Tagesmütter gewährt, die gemäß § 42 Abs. 2 lit. b Steiermärkisches Kinderbetreuungsgesetz, LGBl.Nr. 22/2000, bei einem öffentlichen oder privaten Erhalter tätig sind.
(4) Die Bestimmungen des § 1 Abs. 1, 3 und 5 gelten sinngemäß auch für Tagesmütter. Die Auszahlung der Monatsbeiträge des Landes erfolgt jeweils auf das Kalenderjahr bezogen. Es sind jährlich zumindest zwei Auszahlungstermine vorzusehen, wobei auch Akontierungen zulässig sind.
09.02.2021
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