§ 2
Geschlechtsspezifische Bezeichnungen
Soweit in diesem Gesetz Personen- und Funktionsbezeichnungen nicht ausdrücklich in der weiblichen und männlichen Form genannt werden, gelten die sprachlichen Bezeichnungen in der weiblichen Form sinngemäß auch in der männlichen Form, jene in der männlichen Form auch in der weiblichen.
(Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2007)
07.02.2014
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
