§ 2
Ausnahmen vom Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt – unbeschadet der Bestimmungen über den Rechtsschutz – nicht für Dokumente,
- 1. deren Erstellung nicht unter den öffentlichen Auftrag der betreffenden öffentlichen Stelle fällt;
- 2. die nicht oder nur bei Nachweis eines besonderen Interesses zugänglich sind;
- 3. die geistiges Eigentum Dritter sind;
- 4. die von gewerblichen Schutzrechten erfasst sind;
- 5. die im Besitz einer Bildungs- und Forschungseinrichtung oder einer kulturellen Einrichtung sind.
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