§ 2
(1) Die im § 1 Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden haben über Leistungen der Personenbetreuung einen Betreuungsvertrag in schriftlicher Form abzuschließen und Interessenten vor Vertragsabschluss auf deren Verlangen schriftlich über alle für den Vertragsabschluss wesentlichen Belange, insbesondere über die zulässigen Leistungsinhalte und den Preis zu informieren. Sie haben in jeder Werbung anzugeben, wo diese Infomationen angefordert werden können.
(2) Der im Abs. 1 genannte Betreuungsvertrag ist dem Vertragspartner abschriftlich auszufolgen und hat folgende Mindestinhalte zu umfassen:
- 1. den Namen (die Firma) und die Anschrift der Vertragsteile,
- 2. den Beginn und die Dauer des Werkvertrages,
- 3. die Leistungsinhalte,
- 4. die Festlegung von Handlungsleitlinien im Sinne des § 160 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 idgF,
- 5. eine Vereinbarung, ob im Fall der Verhinderung für Vertretung gesorgt ist und allenfalls Namen und Kontaktadresse des Vertreters/der Vertreter,
- 6. die Fälligkeit und die Höhe des Werklohns, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der Gewerbetreibende selbst sämtliche Steuern und Beiträge erklärt und abführt und
- 7. Bestimmungen über die Beendigung des Vertragsverhältnisses, wobei vorzusehen ist, dass der Personenbetreuungsvertrag durch den Tod der betreuungsbedürftigen Person aufgehoben wird und der Gewerbetreibende ein bereits im Voraus gezahltes Entgelt anteilig zu erstatten hat sowie, dass der Vertrag von beiden Vertragsteilen unter Einhaltung einer zweiwöchigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendermonats aufgelöst werden kann.
(3) Die einzelnen Inhalte des Werkvertrages sind einfach und verständlich, aber doch umfassend und genau zu umschreiben.
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