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§ 3 Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.10.2007

Standesregeln

§ 3

Die im § 1 Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden haben ihren Beruf gewissenhaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Personenbetreuers auzuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen.

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