§ 2 Standardprüfszenarien-V

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.9.2026

Begriffsbestimmungen

§ 2.

(1) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

  1. 1. „Gas“ Erdgas, erneuerbare Gase, sonstige Gase und Gasgemische, die den geltenden Regeln der Technik für Gasqualität entsprechen,
  2. 2. „CO2-Zertifikate“ CO2-Emissionszertifikate im Rahmen des unionsweiten Systems zur Erfassung und Begrenzung von Treibhausgasemissionen,
  3. 3. „Gut“ Strom, Gas oder CO2-Zertifikate,
  4. 4. „Marktpreise“ die Preise für sämtliche Produkte an Großhandelsmärkten für das jeweilige Gut, die für den Lieferanten im Rahmen seiner Beschaffungs- und Absatzprognose relevant sind,
  5. 5. „Stichtag“ der jeweils für die Meldung an die Regulierungsbehörde gemäß § 47 Abs. 3 ElWG herangezogene Tag des Datenstandes.

(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 6 ElWG.

Schlagworte

Beschaffungsprognose

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2026

Gesetzesnummer

20013228

Dokumentnummer

NOR40279312

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