Zusammensetzung
§ 2.
(1) Dem Beirat gehören ein Vorsitzender, sein Stellvertreter und acht weitere Mitglieder an, die vom Bundesminister für Inneres bestellt werden. Der Bundesminister für Inneres hat einen Vertreter des Bundesministeriums für Inneres mit dem Vorsitz des Beirats zu betrauen.
(2) Bei der Bestellung der weiteren Mitglieder hat der Bundesminister für Inneres auf die Vorschläge folgender Institutionen zur Besetzung je einer Mitgliedsstelle Bedacht zu nehmen:
- 1. der Verwaltungsakademie des Bundes,
- 2. der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst,
- 3. der Wirtschaftskammer Österreich,
- 4. der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen des Bundesministeriums für Inneres.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2018
Gesetzesnummer
20001170
Dokumentnummer
NOR40202300
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)