Höhe der Beiträge
§ 2
(1) Der Schülerheimbeitrag wird pro Schuljahr für Schülerinnen und Schüler, die im Schülerheim untergebracht sind, sowie verpflegt und betreut werden, mit 2 600 Punkten festgesetzt.
(2) Der Schülerheimbeitrag kann in zehn gleichen Monatsraten entrichtet werden.
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