Geltungsbereich
§ 1
Diese Verordnung gilt für Schülerheimbeiträge an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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§ 1
Diese Verordnung gilt für Schülerheimbeiträge an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten.
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