§ 2
Sind bei Berechtigungen und Befugnissen die aus sogenannten rassischen Gründen verfügten Beschränkungen weggefallen, so sind auf Antrag die Urkunden hierüber unter Weglassung aller auf die Beschränkung bezüglichen Bestimmungen neuerlich, und zwar in der allgemein üblichen Form, auszustellen.
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