§ 3
Die durch dieses Gesetz veranlaßten Amtshandlungen, amtlichen Ausfertigungen, Eingaben, Protokolle, Urkunden und Zeugnisse unterliegen keiner öffentlichen Abgabe.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 3
Die durch dieses Gesetz veranlaßten Amtshandlungen, amtlichen Ausfertigungen, Eingaben, Protokolle, Urkunden und Zeugnisse unterliegen keiner öffentlichen Abgabe.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)