§ 2
(1) Es kann Personen verliehen werden, die sich um die Befreiung der Republik Österreich von der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft verdient gemacht haben und die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder besessen haben.
(2) Das Befreiungs-Ehrenzeichen kann auch posthum verliehen werden, wenn noch ein naher Familienangehöriger, wie Ehegatte, Verwandter in gerader Linie, vorhanden ist, dem diese Auszeichnung übergeben werden kann.
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