Innerstaatliche Durchführungsmaßnahmen völkerrechtlich verpflichtender Sanktionsmaßnahmen
§ 2.
(1) Soweit dies zur Erfüllung von völkerrechtlich verpflichtenden Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union erforderlich ist, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Inneres durch Verordnung oder Bescheid die nachstehend angeführten Maßnahmen anzuordnen:
- 1. das Einfrieren von Vermögenswerten von
- a) Personen, die terroristische Handlungen begehen, zu begehen versuchen, sich an deren Begehung beteiligen oder diese erleichtern, sowie von sonstigen Personen oder Einrichtungen, gegen die Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union verhängt wurden,
- b) Einrichtungen, die unmittelbar oder mittelbar im Eigentum oder unter der Kontrolle von Personen oder Einrichtungen gemäß lit. a stehen,
- c) Personen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung von Personen gemäß lit. a oder Einrichtungen gemäß lit. a oder b handeln,
- einschließlich solcher Vermögenswerte, die aus Vermögen stammen oder hervorgehen, welches unmittelbar oder mittelbar im Eigentum oder unter der Kontrolle dieser Personen oder Einrichtungen oder mit ihnen verbundener Personen oder Einrichtungen steht;
- 2. die Untersagung der direkten oder indirekten Bereitstellung von Vermögenswerten für Personen und Einrichtungen gemäß Z 1 oder zu deren Gunsten;
- 3. die Beschlagnahme von Verkehrsmitteln, die sich mehrheitlich im Eigentum von Personen oder Einrichtungen gemäß Z 1 mit Sitz oder Tätigkeit in einem bestimmten Staat befinden oder von solchen Personen oder Einrichtungen kontrolliert werden;
- 4. den Verfall der unter Z 3 angeführten Verkehrsmittel, wenn festgestellt wird, dass sie zur Begehung eines Verstoßes gegen bestehende Ein-, Aus- oder Durchfuhrbestimmungen verwendet wurden;
- 5. die Beschlagnahme von Verkehrsmitteln sowie von diesen beförderten Waren, wenn der Verdacht besteht, dass sie zur Begehung eines Verstoßes gegen bestehende Ein-, Aus- oder Durchfuhrbestimmungen verwendet oder entgegen solchen Bestimmungen befördert wurden;
- 6. den Verfall der unter Z 5 angeführten Verkehrsmittel und Waren, wenn festgestellt wird, dass sie zur Begehung eines Verstoßes gegen bestehende Ein-, Aus- oder Durchfuhrbestimmungen verwendet oder entgegen solchen Bestimmungen befördert wurden;
- 7. das Verbot der Erbringung von Dienstleistungen an natürliche oder juristische Personen zum Zweck der Ausübung geschäftlicher Tätigkeiten in einem bestimmten Staat;
- 8. die Befreiung von der Verpflichtung zur Erfüllung zivilrechtlicher Forderungen, wenn sie im Zusammenhang mit Verträgen oder sonstigen Rechtsgeschäften geltend gemacht werden, deren Erfüllung durch völkerrechtlich verpflichtende Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union beeinträchtigt wurde;
- 9. die Ausnahme vom Verbot der Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von
- a) den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen,
- b) internationalen Organisationen,
- c) humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitgliedern dieser Organisationen,
- d) bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, den Plänen der Vereinten Nationen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten koordinierten humanitären „Clustern“ beteiligen,
- e) Organisationen und Agenturen, denen die Europäische Union das Zertifikat für humanitäre Partnerschaft erteilt hat oder die von einem Mitgliedstaat als Partner für humanitäre Hilfe nach nationalen Verfahren zertifiziert oder anerkannt sind,
- f) spezialisierten Agenturen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder
- g) den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der unter lit. a bis f genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind.
(2) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Inneres Rechtsakte gemäß Abs. 1 aufzuheben, sobald die diesen zugrundeliegenden völkerrechtlich verpflichtenden Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union aufgehoben wurden.
(3) Erfordert die Erfüllung von völkerrechtlich verpflichtenden Sanktionsmaßnahmen die unverzügliche Anordnung von Maßnahmen gemäß Abs. 1, kann eine Verordnung gemäß Abs. 1 im Internet auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen kundgemacht werden. In der Verordnung kann bestimmt werden, dass sie unmittelbar mit dem Zeitpunkt ihrer Kundmachung in Kraft tritt. Die im Internet kundgemachten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können. Die jeweiligen Änderungen sind im Internet auf der Website des Bundesministers für Finanzen mit dem jeweiligen Kundmachungsdatum ersichtlich zu machen.
Schlagworte
Einfuhrbestimmung, Ausfuhrbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2025
Gesetzesnummer
20012831
Dokumentnummer
NOR40268337
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)