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§ 3 SanktG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.2.2025

Vorschläge zur Listung und Entlistung an die Vereinten Nationen oder die Europäische Union

§ 3.

(1) Der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Inneres sind jeweils ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, Vorschläge zur Listung (§ 1 Abs. 2 Z 1) von Personen oder Einrichtungen an die Vereinten Nationen oder die Europäische Union zu erstellen, soweit

  1. 1. diese unter die Kriterien zur Verhängung von völkerrechtlich verpflichtenden Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union fallen,
  2. 2. ein direkter örtlicher, sachlicher oder personeller Bezug zu Österreich besteht und
  3. 3. die Verhängung von Sanktionsmaßnahmen gegen diese Personen oder Einrichtungen zur Wahrung der außen- oder sicherheitspolitischen Interessen Österreichs erforderlich ist, im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union steht und den völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs nicht widerspricht.

(2) Führen Vorschläge gemäß Abs. 1 zur Listung von Personen oder Einrichtungen, so hat der Bundesminister, der den Vorschlag gemäß Abs. 1 erstellt hat, das Vorliegen der Voraussetzungen, die dem Listungsvorschlag zu Grunde lagen, jährlich zu überprüfen. Der betroffenen Person oder Einrichtung ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Inneres sind jeweils ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, Vorschläge zur Entlistung (§ 1 Abs. 2 Z 1) von Personen oder Einrichtungen an die Vereinten Nationen oder die Europäische Union zu erstellen.

(4) Der Verkehr mit den Vereinten Nationen und der Europäischen Union hat im Wege des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2025

Gesetzesnummer

20012831

Dokumentnummer

NOR40268338

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