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§ 2 SanAFV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.9.2003

Sanitäterausweis für Soldaten im Bundesheer

§ 2.

(1) Für im Bereich des Bundesheeres tätige Sanitäter kann von den Formerfordernissen der Muster der Anlagen 1 und 2 abgewichen werden. In diesem Fall gelten diese Sanitäterausweise nur für den Bereich des Bundesheeres.

(2) Die im Bereich des Bundesheeres ausgestellten Sanitäterausweise haben einheitlich zu sein und insbesondere die Daten gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 7 zu beinhalten. Sie sind mit einer Ordnungsnummer zu versehen, die eindeutig identifizierbar und zuordenbar ist.

(3) Änderungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 und 5 sind direkt im Sanitäterausweis zu vermerken.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2017

Gesetzesnummer

20002920

Dokumentnummer

NOR40045041

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