Sanitäterausweis für Soldaten im Bundesheer
§ 2.
(1) Für im Bereich des Bundesheeres tätige Sanitäter kann von den Formerfordernissen der Muster der Anlagen 1 und 2 abgewichen werden. In diesem Fall gelten diese Sanitäterausweise nur für den Bereich des Bundesheeres.
(2) Die im Bereich des Bundesheeres ausgestellten Sanitäterausweise haben einheitlich zu sein und insbesondere die Daten gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 7 zu beinhalten. Sie sind mit einer Ordnungsnummer zu versehen, die eindeutig identifizierbar und zuordenbar ist.
(3) Änderungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 und 5 sind direkt im Sanitäterausweis zu vermerken.
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2017
Gesetzesnummer
20002920
Dokumentnummer
NOR40045041
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