§ 2 S.WFG 1990

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Landeswohnbaufonds

§ 2

(1) Zum Zweck der Unterstützung der Wohnbauförderung des Landes wird ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet, der die Bezeichnung ‚Fonds zur Förderung des Wohnbaus im Land Salzburg (Landeswohnbaufonds)’ führt und seinen Sitz in der Stadt Salzburg hat.

(2) Der Fonds wird von der Landesregierung verwaltet und von dieser auch nach außen hin vertreten.

(3) Die Geschäftsführung der Fondsverwaltung obliegt der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung mit den Angelegenheiten der Wohnbauförderung betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung.

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