§ 2 S.WFG 1990

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

Aufbringung der Förderungsmittel

§ 2

(1) Die Wohnbauförderungsmittel werden aufgebracht durch

  1. 1. Zweckzuschüsse des Bundes gemäß dem Wohnbauförderungs-Zweckzuschußgesetz 1989 - WBF-ZG, BGBl. Nr.  691/1988;
  2. 2. Überweisungen des Bundes aus der Abwicklung der Bundeswohnbaufonds auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. Nr.  301/1989;
  3. 3. Leistungen des Landes Salzburg nach Maßgabe der im jeweiligen Landeshaushalt vorgesehenen Mittel;
  4. 4. Rückflüsse aus Förderungsmaßnahmen
  1. a) nach diesem Gesetz,
  2. b) nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 153,
  3. c) nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl. Nr. 280,
  4. d) nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 482,
  5. e) nach dem Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1982, BGBl. Nr. 165,
  6. f) nach dem Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983, BGBl. Nr. 661,
  7. g) nach dem Bundesgesetz zur Förderung der Erhaltung und Verbesserung von Wohnhäusern sowie der Stadterneuerung, BGBl. Nr. 164/1982,
  8. h) nach dem Wohnungsverbesserungsgesetz, BGBl. Nr. 462/1969,
  9. i) nach dem Wohnhaussanierungsgesetz, BGBl. Nr. 483/1984;
  1. 5. Erträgnisse aus Förderungsmitteln.

(2) Die Wohnbauförderungsmittel gemäß Abs. 1 sind auf einem gesonderten Konto zu bestmöglichen Zinsen anzulegen und zu führen.

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