Vergabekontrollbehörde
§ 2
(1) Die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Sinn des § 1 Abs. 1 und 2 unterliegt der Kontrolle durch den Vergabekontrollsenat.
(2) Der Vergabekontrollsenat übt die ihm durch dieses Gesetz zugewiesenen Zuständigkeiten in erster und letzter Instanz aus. Seine Bescheide unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist zulässig.
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