vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 Rückgabegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.1947

§ 2.

(1) Vermögen der Sozialdemokratischen Arbeiterpartei und aller ihrer Organisationen, Einrichtungen und Unternehmungen ist, soweit es nicht nach § 3 zu behandeln ist, an einen „Restitutionsfonds der Sozialdemokratischen Organisationen“ zu übertragen. Die Statuten werden vom Vorstand der Sozialistischen Partei Österreichs aufgestellt.

(2) Vermögen der Druck- und Verlagsanstalt „Vorwärts“ Aktien-Gesellschaft und der Sozialdemokratischen Verlag Gesellschaft m. b. H. fällt in diesen Fonds.

Schlagworte

Druckanstalt

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2023

Gesetzesnummer

20001640

Dokumentnummer

NOR40024926

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte