Bilanzgruppenkoordinator
§ 2.
Wer eine Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie betreibt, ist ein Bilanzgruppenkoordinator. Insoweit ein Bilanzgruppenkoordinator nach diesem Bundesgesetz als beliehenes Unternehmen handelt, hat es die ihm übertragenen Aufgaben unter Bedachtnahme auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Clearing und Settlement (§ 3 Abs. 1) zu besorgen.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2022
Gesetzesnummer
20001026
Dokumentnummer
NOR40013078
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)