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§ 2 Regelung der Ausübungsvoraussetzungen, der Aufgaben und der Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.12.2000

Bilanzgruppenkoordinator

§ 2.

Wer eine Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie betreibt, ist ein Bilanzgruppenkoordinator. Insoweit ein Bilanzgruppenkoordinator nach diesem Bundesgesetz als beliehenes Unternehmen handelt, hat es die ihm übertragenen Aufgaben unter Bedachtnahme auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Clearing und Settlement (§ 3 Abs. 1) zu besorgen.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2022

Gesetzesnummer

20001026

Dokumentnummer

NOR40013078

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