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§ 2 QS-VO 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen des § 2 GQG folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

  1. 1. „Adressaten (Adressatinnen) des Evaluierungs- und Kontrollprozesses“ sind niedergelassene Ärztinnen/Ärzte hinsichtlich ihrer Ordinationen sowie Gruppenpraxen hinsichtlich ihrer Standorte. Sie werden in den Bestimmungen als Ärztinnen/Ärzte und Gruppenpraxen bezeichnet.
  2. 2. „Aggregat“ bezeichnet anonymisierte, kumulierte Daten, die derart dargestellt werden, dass keine Rückführung auf den Einzelfall oder betroffene Personen möglich ist.
  3. 3. „Evaluierung (Evaluierungsprozess, Evaluierungsverfahren)“ bezeichnet die Vorgänge der Selbstevaluierung, der Plausibilitätsprüfung, der Validitätsprüfung, der allfälligen Mängelbehebungsaufträge und Verbesserungsempfehlungen, weiters der Evaluierung im Rahmen von stichprobenartigen oder anlassbezogenen Ordinationsbesuchen jeweils durch Peers und diesbezügliche allfällige Mängelbehebungsaufträge und Verbesserungsempfehlungen.
  4. 4. „Evaluierungszyklus“ bezeichnet die Evaluierung und Kontrolle aller Ordinationen und Gruppenpraxen auf Grundlage der jeweils gültigen Qualitätssicherungsverordnung im Zeitraum ihrer Geltungsdauer.
  5. 5. „Kontrolle (Kontrollprozess, Kontrollverfahren)“ bezeichnet die Verifizierung der Mängelbehebung.
  6. 6. „Ordination“ bezeichnet den Ort, an dem sich die Ordinationsstätte befindet, und in dem oder von dem aus die freiberufliche ärztliche Tätigkeit ausgeübt wird (vgl. § 45 Abs. 2 ÄrzteG 1998).
  7. 7. „ÖQMED“ bezeichnet die gemäß § 118a ÄrzteG 1998 für die Durchführung der qualitätssichernden Maßnahmen im überwiegenden Interesse der Ärztinnen/Ärzte zuständige Organisation.
  8. 8. „BIQG“ bezeichnet die gemäß § 8a GQG für die Durchführung der qualitätssichernden Maßnahmen im überwiegend öffentlichen Interesse zuständige Organisation.
  9. 9. „Plausibilitätsprüfung“ bezeichnet die Prüfung der Stichhaltigkeit der ausgefüllten Fragebögen.
  10. 10. „Qualitätskontroll-Register“ bezeichnet die Gesamtheit der erfassten qualitätsrelevanten Daten aus Evaluierung und Kontrolle gemäß § 8a Abs. 5 GQG sowie der erforderlichen Stammdaten der Ärztinnen/Ärzte und Gruppenpraxen einschließlich deren Ordinationen und Standorte.
  11. 11. „Qualitätssicherungsverfahren“ bezeichnet die Summe der Verfahrensschritte im Bereich der Evaluierung und Kontrolle.
  12. 12. „Selbstevaluierung“ bezeichnet die auf die eigene Person bezogene Erhebung vorgeschriebener Kriterien der Struktur- und Prozessqualität für Ordinationen und alle Standorte von Gruppenpraxen durch Ärztinnen/Ärzte anhand standardisierter Fragebögen.
  13. 13. „Validitätsprüfung“ bezeichnet die Prüfung des Zutreffens der Evaluierungskriterien auf Grundlage von Besuchen der Ordination oder des Standortes der Gruppenpraxis.
  14. 14. „Vor-Ort-Besuch“ bezeichnet den Besuch von niedergelassenen Ärztinnen/Ärzten in ihren Ordinationen und von Gruppenpraxen in ihren Standorten durch Peers im Fall der Fristversäumnis für die Selbstevaluierung, im Rahmen von Validitätsprüfungen, Kontrollen von Mängelbehebungen, aufgrund von Anregungen (Spezifische, anlassbezogene Vor-Ort-Besuche) und bei Gefahr im Verzug.
  15. 15. „nachweislich“ bezeichnet eine mit der jeweiligen Bestimmung einhergehende Dokumentationspflicht der niedergelassenen Ärztin/des niedergelassenen Arztes bzw. der Gruppenpraxis.
  16. 16. „unerwünschtes Ereignis“ bezeichnet ein schädliches Vorkommnis, das eher auf Struktur oder Prozessen als auf der Erkrankung beruht.
  17. 17. „Peer“ bezeichnet eine Ärztin/einen Arzt, die/der besonders qualifiziert ist, weil sie/er über Kenntnisse der rechtlichen Rahmenbedingungen gemäß Z 2 der Anlage 2 und über mindestens insgesamt fünf Jahre ärztliche hauptberufliche Tätigkeit als niedergelassene Ärztin/niedergelassener Arzt oder als Gesellschafterin/Gesellschafter einer Gruppenpraxis verfügt. Sie/er wird in der Funktion als Peer vom BIQG für Vor-Ort-Besuche, die Regelungsgegenstand dieser Verordnung sind, als Sachverständige/Sachverständiger herangezogen.

Schlagworte

Evaluierungsprozess, Strukturqualität

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

20012576

Dokumentnummer

NOR40261708

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