vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 QS-VO 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen Ziel und Regelungsgegenstand dieser Verordnung

§ 1.

(1) Unter Berücksichtigung der kontinuierlichen Verbesserung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität (im Sinne von § 2 Z 8 bis 10 GQG) mit Fokus auf Qualitätsmanagement hinsichtlich Patientensicherheit und Hygiene ist Ziel dieser Verordnung die systematische Qualitätssicherung der ärztlichen Versorgung durch niedergelassene Ärztinnen/Ärzte sowie Gruppenpraxen in dem durch diese Verordnung erfassten Umfang.

(2) Regelungsgegenstand dieser Verordnung sind

  1. 1. die zu evaluierenden Qualitätskriterien,
  2. 2. das Evaluierungsverfahren (Evaluierungsprozess),
  3. 3. das Verfahren zur Kontrolle der Evaluierungsergebnisse und
  4. 4. das vom Bundesinstitut für Qualität im Gesundheitswesen (im Folgenden BIQG) zu führende Qualitätskontroll-Register einschließlich der Erstattung des Qualitätsberichts gemäß § 8a Abs. 6 GQG.

(3) Diese Verordnung gilt für alle niedergelassenen Ärztinnen/Ärzte sowie Gruppenpraxen im gesamten Bundesgebiet. Sie regelt deren Rechte und Pflichten im Rahmen des Qualitätssicherungsverfahrens.

(4) Soweit diese Verordnung auf Bundesgesetze oder Verordnungen verweist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Sie werden von der QS-VO 2024 nicht berührt und gelten uneingeschränkt.

(5) Die Wahrung der Parteienrechte im Rahmen der Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, ist durch das BIQG sicherzustellen.

Schlagworte

Strukturqualität, Prozessqualität

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

20012576

Dokumentnummer

NOR40261707

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte