Meldepflichten
§ 2.
Herstellerinnen bzw. Hersteller oder Importeurinnen bzw. Importeure von Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen, welche einen in der Anlage angeführten Zusatzstoff enthalten, sind verpflichtet, Studien gemäß § 8a Abs. 2 TNRSG zu diesem Zusatzstoff durchzuführen sowie gemäß § 8a Abs. 3 und 6 TNRSG über die Ergebnisse dieser Studien einen Bericht zu erstellen.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2019
Gesetzesnummer
20010578
Dokumentnummer
NOR40213143
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)