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§ 2 PrioV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.2.2019

Meldepflichten

§ 2.

Herstellerinnen bzw. Hersteller oder Importeurinnen bzw. Importeure von Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen, welche einen in der Anlage angeführten Zusatzstoff enthalten, sind verpflichtet, Studien gemäß § 8a Abs. 2 TNRSG zu diesem Zusatzstoff durchzuführen sowie gemäß § 8a Abs. 3 und 6 TNRSG über die Ergebnisse dieser Studien einen Bericht zu erstellen.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2019

Gesetzesnummer

20010578

Dokumentnummer

NOR40213143

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