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§ 2 Planstellenbesetzungsverordnung 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2021

Keine generelle Zustimmung

§ 2.

Keine generelle Zustimmung gemäß § 1 erfolgt,

  1. 1. für die Besetzung von Planstellen
  1. a) des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A 1 in den Funktionsgruppen 7 bis 9 und der Bewertungsgruppen v1/5 bis v1/7,
  2. b) des Exekutivdienstes der Verwendungsgruppe E 1 in den Funktionsgruppen 8 bis 12,
  3. c) des Militärischen Dienstes der Verwendungsgruppe M BO 1 in den Funktionsgruppen 7 bis 9 und der Verwendungsgruppe M ZO 1 in der Funktionsgruppe 7;
  1. 2. aus dem Bereich der Richterinnen und Richter für die Besetzung von Planstellen betreffend
  1. a) die Präsidentin oder den Präsidenten, die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten, die Senatspräsidentin oder den Senatspräsidenten und die Hofrätin oder den Hofrat des Obersten Gerichtshofes,
  2. b) Präsidentin oder Präsidenten der Oberlandesgerichte,
  3. c) Präsidentin oder Präsident des Bundesverwaltungsgerichts,
  4. d) Präsidentin oder Präsident des Bundesfinanzgerichts und
  5. e) Präsidentin oder Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz;
  1. 3. aus dem Bereich der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte für die Besetzung von Planstellen betreffend
  1. a) Generalprokuratorin oder Generalprokurator, erste Generalanwältin oder ersten Generalanwalt und Generalanwältin und Generalanwalt,
  2. b) Leitende Oberstaatsanwältin und Leitenden Oberstaatsanwalt,
  3. c) Leitende Staatsanwältin und Leitenden Staatsanwalt,
  4. d) Leitende Staatsanwältin und Leitenden Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) und
  5. e) Staatsanwältin oder Staatsanwalt in der Zentralleitung des Bundesministeriums für Justiz;
  1. 4. aus dem Bereich der Lehrpersonen und Schulaufsicht für die Überstellung in die Verwendungsgruppen S 1, SI 1, SI 2, SQM, L PH, PH 1 oder in die Entlohnungsgruppen l ph, ph 1, sqm;
  2. 5. aus dem Bereich der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung für die Besetzung von Planstellen der Verwendungsgruppe PF 1;
  3. 6. wenn die Besetzung einer Planstelle als Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe oder in ein anderes Entlohnungsschema erfolgt – mit Ausnahme der Überstellung von II l auf I l gemäß § 90m VBG.

Schlagworte

Postverwaltung

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2021

Gesetzesnummer

20011548

Dokumentnummer

NOR40234348

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