vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2006

Persönlicher Anwendungsbereich

§ 2.

(1) Diese Verordnung richtet sich an die Personen, die nach den Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes für eine Fremdenbefahrung oder für den Betrieb eines gemäß § 107 Abs. 1 MinroG genutzten Heilstollens verantwortlich sind.

(2) § 6 Abs. 2 (Verbot, die Personenbeförderung in einer nicht geeigneten körperlichen oder geistigen Verfassung durchzuführen) richtet sich auch an die Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2022

Gesetzesnummer

20004896

Dokumentnummer

NOR40081303

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)