vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 PBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.2022

§ 2.

Die Ergebnisse des Progressionsberichtes eines Jahres sind im zweitfolgenden Jahr zu evaluieren. Dabei hat unter Berücksichtigung des tatsächlichen Einkommensteueraufkommens eine Ex-post-Prüfung des prognostizierten Einkommensteueraufkommens im Hinblick auf die dafür verwendeten Grundlagen zu erfolgen. Das Ergebnis der Evaluierung ist dem Nationalrat vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2022

Gesetzesnummer

20012104

Dokumentnummer

NOR40248912

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)