§ 3.
Diese Verordnung ist erstmalig auf den Progressionsbericht für das Kalenderjahr 2024 anzuwenden. § 2 der Verordnung ist auf die Studie des Instituts für Höhere Studien (IHS) und des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung (WIFO) vom 31. August 2022 „Schätzung der kalten Progression als Grundlage für Maßnahmen zur Inflationsabgeltung für das Jahr 2023“ entsprechend anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2022
Gesetzesnummer
20012104
Dokumentnummer
NOR40248913
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)