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§ 2 Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan und einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für bestimmte Angehörige des Bundesheeres

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.9.1995

§ 2

Die Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan der Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, beträgt monatlich

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